In vier Fällen hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass wegen der sog.“Dieselaffäre“ geschädigte Autokäufer, sofern Sie die Ersatzlieferung eines neuen Fahrzeugmodells verlangen, diesen Anspruch innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsschluss geltend machen müssen. In den vorliegenden Fällen hatten die jeweiligen Käufer aber erst nach ca. sieben Jahren die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs verlangt. In den Vorinstanzen war diese Frage noch nicht einheitlich entschieden worden. Streitpunkt war vor allem, ob ein von Dieselskandal betroffener Autokäufer auch ein brandneues Modell als Ersatzlieferung verlangen kann – umstritten deshalb, weil die betroffenen Fahrzeugmodelle längst nicht mehr hergestellt werden.
Grundsätzlich hält der Bundesgerichtshof auch für einen solchen Fall ein Ersatzlieferung für möglich. Allerdings trete besonders beim Neuwagenkauf durch die Ingebrauchnahme und Nutzung ein deutlicher Wertverlust ein, weswegen der Verkäufer ein Nachfolgemodell nur dann liefern müsse, wenn der Käufer seine Anspruch innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsschluss geltend macht. Die Käufer hatten vor dem Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass der Hersteller arglistig getäuscht habe und sie erst mit Bekanntwerden des dieses Skandals von den angeblichen Mängeln bei ihren Fahrzeugen erfahren hätten.
Die immer schnelleren Modellwechsel der Autohersteller rechtfertigen aber nach Auffassung des BGH eine zeitliche Obergrenze zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatzlieferung – sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine solche zeitliche Begrenzung auch ausweiten könnten.
Der Bundesgerichtshof hat unter anderem mittlerweile wegen der zahlreichen „Diesel-Prozesse“ einen eigenen Senat eingerichtet, der sich ausschließlich mit den bislang etwa 1700 entsprechenden Verfahren, die beim Bundesgerichtshof liegen, befassen soll.