Ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter muss die Reparatur seines Fahrzeugs nicht überwachen, um Fehler oder unsachgemäße Maßnahmen der Werkstatt zu unterbinden. Dies hat das Amtsgericht Coburg entschieden.
Zugrunde lag wie so oft ein Rechtsstreit über die Frage, ob die mit der Reparaturrechnung von der Werkstatt verlangten Verbringungs- und Reinigungskosten zu erstatten sind. Die zuständige Versicherung hatte eingewendet, dass der Geschädigte diese Kosten durch Überwachung der Werkstatt bei der Reparatur verhindern müsse. Das Amtsgericht hielt das für lebensfremd (Quelle: IWW; AG Coburg, Urteil vom 20.12.2018 – 15 C 1952/18).