Falschparker muss Abschleppgebühr nicht zahlen

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied kürzlich, dass eine Falschparkerin die Gebühr für das Abschleppen ihres Fahrzeuges nicht zahlen muss.

Hintergrund war, dass Ordnungsbeamte die Umsetzung innerhalb des im Halteverbot stehenden Fahrzeuges der Klägerin angeordnet hatte. Für diese Umsetzung wurde ein privates Unternehmen beauftragt und die Klägerin sollte dafür eine Gebühr in Höhe von 138,00 Euro zahlen. Die Gebühr basierte auf der Grundlage der Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO).

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied in seinem Urteil, dass die Polizeibenutzungsgebührenordnung als rechtliche Grundlage für Umsetzung eines falsch geparkten Fahrzeuges nicht anwendbar ist. Die Gebührenordnung regle Gebühren für die Nutzungen polizeilicher Einrichtungen. Die Umsetzung durch ein privates Unternehmer stellt aber keine polizeiliche Einrichtung dar. Beanstandet wurde weiterhin, dass der Fahrzeughalter die Polizei in Umsetzungsfällen nicht benutze. Das Benutzen setzt aber regelmäßig eine willensgetragene Entscheidung des Betroffenen voraus, diese ist jedoch in den meisten Abschleppfälle nicht vorhaben.

Ob und in welcher Höhe die Fahrzeughalterin die Gebühren für die Umsetzung bezahlen muss, gegebenenfalls basierende auf einer anderen Grundlage, hat das Verwaltungsgericht Berlin nicht entschieden.

S. Patrick Rümmler

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht