Wer als Halter eines Fahrzeugs meint, an der Ermittlung nach einem Verkehrsverstoß nicht mitwirken zu müssen, sollte diese Einstellung nach dem folgenden Urteil zur Fahrtenbuchauflage des Verwaltungsgerichts Mainz (VG) besser noch einmal überdenken.
Mit einem auf den hier Betroffenen zugelassenen Auto wurde außerhalb einer Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h überschritten. Zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrers suchte die Polizeibehörde unter anderem den Fahrzeughalter mehrfach erfolglos zu Hause auf, befragte Nachbarn zu dem bei der Verkehrskontrolle gefertigten Lichtbild und bemühte sich um behördliche Vergleichsfotos. Eine Identifizierung des Fahrers konnte jedoch nicht vorgenommen werden.
Nachdem der Fahrzeughalter telefonisch eine Mitwirkung an dem Sachverhalt verweigert hatte, ordnete die Antragsgegnerin unter Sofortvollzug die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 15 Monaten.
Dagegen richtete sich der Eilantrag des Fahrzeughalters, mit dem er im Wesentlichen geltend machte, einen Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde nicht erhalten und auch in Telefonaten mit den Polizeibehörden keine Angaben über den Tatvorwurf erfahren zu haben.
Das VG lehnte den Antrag jedoch ab. Auf der Grundlage der von der Polizeibehörde in ausreichendem Umfang vorgenommenen Nachforschungen habe der für die Tat Verantwortliche schließlich nicht ermittelt werden können. Nachdem der Fahrzeughalter die Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers telefonisch der Polizei gegenüber verweigert und mitgeteilt hatte, dass Anfragen – nach seinem bevorstehenden Urlaub – schriftlich an ihn gerichtet werden könnten, komme es nicht darauf an, ob ihm ein Anhörungsbogen der Bußgeldstelle tatsächlich nicht zugegangen sei. Der für den begangenen Geschwindigkeitsverstoß vorgesehene Eintrag eines Punkts im Verkehrszentralregister lässt die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter zu, weil in der Punktzuordnung die Schwere des Verkehrsverstoßes zum Ausdruck komme.
Hinweis: Angesichts des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, der Gefahr der Wiederholung sowie der fehlenden Aufklärungsbereitschaft rechtfertigt der Verkehrsverstoß die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch mit Blick auf die Dauer von 15 Monaten ermessensgerecht. Mit der Auferlegung der Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs solle nämlich die Ahndung eines künftigen Verkehrsverstoßes ohne Schwierigkeiten ermöglicht werden.
Quelle: VG Mainz, Beschl. v. 08.11.2019 – 3 L 1039/19.MZ
Fundstelle: www.vgmz.justiz.rlp.de/