Fiktive Abrechnung und Werkstattverweise durch Versicherer

Gerade im Falle einer fiktiven Abrechnung verweisen Versicherer immer auf andere Werkstätten

Nach unverschuldeten Unfallschäden ist die Wahl der Reparaturwerkstatt zwischen Geschädigten und Versicherern ein allzu beliebtes Thema, mit denen die Gerichte betraut werden. In der Regel zieht die Versicherung des Schädigers dabei den Kürzeren, sofern ortsübliche Stundensätze nicht erheblich überschritten werden. Doch dass man sich auf diese Regelmäßigkeit nicht verlassen sollte, beweist der folgende Fall, den das Landgericht Bonn (LG) anders bewertet hat als viele Gerichte zuvor.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug des Betroffenen beschädigt. Nach dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten rechnete der Geschädigte daraufhin fiktiv ab. Die gegnerische Haftpflichtversicherung verwies ihn jedoch auf eine günstigere Werkstatt in seiner Nähe und kürzte die von ihr zu erstattenden Reparaturkosten. Den dadurch entstandenen Differenzbetrag verlangte der Mann nun ersetzt.

Das LG hielt jedoch den Werkstattverweis der Versicherung für durchaus zulässig. Für den Geschädigten ergibt sich eine Unzumutbarkeit des Werkstattverweises nicht allein deshalb, weil das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten nur auf den durchschnittlichen ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen basiert. Ein Verweis ist nämlich dann zulässig, wenn der Schädiger bzw. dessen Versicherung die Gleichwertigkeit und mühelose Erreichbarkeit der Referenzwerkstatt nachweisen kann. Denn auch dann erhält der Geschädigte Kosten für eine Reparatur, die dem Standard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Uneinheitliche Beurteilungen machen eine abschließende BGH-Bewertung wünschenswert

Hinweis: Die vom LG zu entscheidende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Andere Gerichte hätten im vorliegenden Fall den Werkstattverweis nicht akzeptiert. Eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof wäre daher in absehbarer Zeit wünschenswert.

Quelle: LG Bonn, Urt. v. 11.09.2018 – 5 S 53/18

Fundstelle: www.justiz.nrw.de