Finanzierungskosten von Fahrzeugen aus dem Abgasskandal sind erstattungsfähig

Einen neuen Aspekt zum sogenannten Abgasskandal bringt diese Fallentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ins Spiel. Denn was bislang noch nicht geklärt war, ist, wie es sich mit dem Rückerstattungsanspruch von Finanzierungskosten verhält, die erst gar nicht angefallen wären, hätten die Käufer gewusst, was ihnen mit ihren Fahrzeugen noch so alles blühen werde.

Die spätere Klägerin erwarb im Februar 2013 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Golf, der mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet war. Den Kaufpreis bezahlte sie zum Teil in bar, den Rest  finanzierte sie mit einem Darlehen der Volkswagen Bank. Von VW verlangte sie nun auch die Erstattung der Finanzierungskosten, die ihr für Darlehenszinsen und eine Kreditausfallversicherung entstanden sind.

Die Vorinstanzen hatten auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BGH zutreffend angenommen, dass VW die Klägerin durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Die Klägerin ist daher so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen. Hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft, hätte sie den Kaufpreis nicht mit einem Darlehen der Volkswagen Bank teilweise finanziert. VW hat daher neben dem Kaufpreis für das Fahrzeug auch die Finanzierungskosten in voller Höhe zu erstatten.

Hinweis: Einen Vorteil, der im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen wäre, hatte die Klägerin durch die Finanzierung nicht. Die Finanzierung verschaffte der Klägerin keinen Liquiditätsvorteil im Vergleich zu dem Zustand, der bestanden hätte, hätte sie vom Kauf Abstand genommen. Die Finanzierungskosten erhöhen auch nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs und vergrößern damit nicht den Gebrauchsvorteil, den die Klägerin aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.04.2021 – VI ZR 274/20

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de