Nicht jeder ist als Betriebsrat geeignet, das gilt insbesondere für Führungskräfte des Betriebs. Wo bei solchen allgemeinen Beschränkungen die rote Linie verläuft, musste das Arbeitsgericht Neumünster (ArbG) im folgenden Fall klären.
Hier ging es um einen Filialleiter, der bei einer Schnellimbisskette mit einer Vielzahl von Filialen für gleich mehrere Filialen zuständig war. Nach seinem Arbeitsvertrag war der Mann nicht befugt, Arbeitgeberentscheidungen gegenüber Arbeitnehmern zu treffen. Als der Mann dann bei einer Betriebsratswahl in den Betriebsrat und sogar zu dessen Vorsitzendem gewählt wurde, passte dies der Arbeitgeberin nicht, die daraufhin die Anfechtung der Betriebsratswahl erklärte. Ihre Begründung: Der Filialleiter sei leitender Angestellter und hätte deshalb nicht als Betriebsrat gewählt werden dürfen. Das ArbG war jedoch anderer Auffassung.
Aus dem Arbeitsvertrag des Filialleiters ergab sich nicht dessen Status als leitender Angestellter. Wer leitender Angestellter ist, steht im Betriebsverfassungsgesetz, und ein wesentliches Merkmal ist dabei die Befugnis zur selbständigen Einstellung von Arbeitnehmern. Und das durfte dieser Filialleiter aber laut Arbeitsvertrag nicht. Damit war die Betriebsratswahl rechtmäßig und nicht anfechtbar.
Hinweis: Ein Filialleiter im Bereich der Systemgastronomie kann also grundsätzlich in den Betriebsrat gewählt werden. Nicht jeder Arbeitnehmer mit entsprechendem Titel ist auch faktisch ein leitender Angestellter im Sinne des Gesetzes.
Quelle: ArbG Neumünster, Beschl. v. 27.06.2018 – 3 BV 3a/18
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