Wie es sich mit Entschädigungsansprüchen von Flugreisenden bei Verspätungen verhält, die innerhalb der EU starten und erst in einem Drittstaat Schäden durch Flugverspätungen erleiden, musste kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) klären. Ein Mann buchte bei einer tschechischen Airline einen Flug von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok. Der erste Teilflug mit Umstieg, der von der tschechischen Airline durchgeführt wurde und von Prag nach Abu Dhabi ging, war pünktlich. Der zweite Teilflug, der von Etihad Airways, einem Luftfahrtunternehmen außerhalb der EU, durchgeführt wurde und von Abu Dhabi nach Bangkok ging, hatte bei der Ankunft mehr als acht Stunden Verspätung. Dabei führte Etihad Airways den Flug für das tschechische Luftfahrtunternehmen durch. Der Passagier wollte nun Ansprüche gegen das tschechische Luftfahrtunternehmen durchsetzen. Das Gericht in Prag wollte vom EuGH nun wissen, ob das tschechische Unternehmen zur Zahlung des Ausgleichs nach der EU-Fluggastrechteverordnung verpflichtet ist.
Der EuGH bejahte dies. Bei Flugverbindungen von einem EU-Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umstieg in einem anderen Drittstaat, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, ist das Luftfahrtunternehmen des ersten Teilflugs zu einem Ausgleich verpflichtet. Das gilt zumindest dann, wenn es bei der Ankunft des zweiten Teilflugs, der von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wurde, zu einer erheblichen Verspätung gekommen ist.
Hinweis: Immer, wenn ein Flugzeug mehr als drei Stunden Verspätung hat, sollten Passagiere darüber nachdenken, Entschädigungsansprüche geltend zu machen.
Quelle: EuGH, Urt. v. 11.07.2019 – C-502/18
Fundstelle: www.curia.europa.eu