Sind sich im Trennungs- und Scheidungsfall beide Elternteile einig und können sie eine reibungslose Kommunikation nachweisen, ist bei der Frage der künftigen Sorge gemeinsamer Kinder das sogenannte Wechselmodell die paritätischste aller Lösungen. Doch in den heutigen Zeiten geht es bei einer Trennung nicht mehr nur um die künftige Kinderbetreuung und -fürsorge, sondern vermehrt auch um den einstigen Familienhund. Wie es sich hier verhält, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) klären.
Beide Ehegatten hatten sich noch vor der Hochzeit einen Hundewelpen von der Tierhilfe angeschafft, das heißt, für 450 EUR (Schutzgebühr) gekauft. Die betreffenden Urkunden wiesen dabei den Mann als Eigentümer aus. Nach der Trennung verblieb der Hund auch beim Mann und damit auch im früheren ehelichen Haus mit großem Garten. Relativ bald nach der Trennung brach der Kontakt zwischen der Frau und dem Hund ab. Sie leitete dann aber ein Verfahren ein und beantragte die Herausgabe des Hundes und ein regelmäßiges Umgangsrecht.
Erst- und zweitinstanzlich wurden die Anträge der Frau abgewiesen. Tiere haben zwar in gewisser Hinsicht rechtlich einen Sonderstatus, ein Streit um ein Tier ist familienrechtlich aber in keinem Fall wie eine Kindschaftssache zu behandeln. Fragen nach dem Wohl des Tiers spielen deshalb für die Fallbeurteilung auch keine Rolle. Vielmehr – so das OLG ausdrücklich – ist die Frage, ob ein Tier von einem Ehegatten an den anderen herauszugeben ist, allein danach zu beurteilen, wer Eigentümer des Tiers ist. Da im zur Entscheidung anstehenden Fall der Hund dem Mann gehörte und das Tier auch bei ihm lebte, konnte er es also behalten. Die Frage nach einem Besuchs- oder Umgangsrecht beantwortete das Gericht ebenso klar und eindeutig: Ein Umgangsrecht ist für Kinder geregelt, nicht aber für Tiere. Denn da es dazu keine gesetzliche Regelung gibt, gibt es auch kein Umgangsrecht für Tiere. Ergänzend führte das OLG noch aus, dass es den Umgang auch nicht für tierwohladäquat angesehen hätte, da die Frau den Hund unterdessen drei Jahre nicht gesehen hatte.
Hinweis: Für Hundeliebhaber klingt die Entscheidung hart. Aber sie entspricht der Gesetzeslage. Also heißt es hier, bereits beim Erwerb eines Vierbeiners Obacht zu wahren.
Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.04.2019 – 18 UF 57/19