Ehegatten können sich steuerlich gemeinsam veranlagen lassen. Das ist meist dann für sie von Vorteil, sobald sie unterschiedlich hohe Einkünfte erzielen, da sie dadurch von einem günstigeren Steuersatz profitieren. Ob sich der eine Ehegatte jedoch damit abfinden muss, wenn der andere die gemeinsame Veranlagung verweigert, war im Folgenden Sache des Oberlandesgerichts Celle (OLG).
In dem betreffenden Fall trennten sich die Ehegatten 2014. Somit konnten sie noch bis einschließlich 2014 eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, was der Mann aber ablehnte. Daher forderte die Frau gerichtlich die Mitwirkung zur gemeinsamen Steuererklärung ein. Als der Mann mitteilte, gegen ihn seien für die letzten beiden maßgeblichen Jahre 2013 und 2014 bereits bestandskräftige Steuerbescheide erlassen worden, stellte die Frau ihr Begehren um: Nun verlangte sie, dass der Mann ihr ihre steuerliche Mehrbelastung zu ersetzen habe.
Das OLG gab der Frau durchaus Recht und verpflichtete den Mann zur Zahlung. Die Möglichkeit, bis zu dem Jahr die gemeinsame steuerliche Veranlagung zu wählen, in dem die Trennung erfolgt, korrespondiere mit der entsprechenden Pflicht, wenn dies ein Ehegatte vom anderen berechtigterweise verlangt. Berechtigt ist das Verlangen, wenn durch die gemeinsame Veranlagung die steuerliche Gesamtbelastung der Ehegatten niedriger ist als die Summe der je individuellen Steuerlast bei getrennter Veranlagung. Das war im zur Entscheidung anstehenden Fall gegeben.
Hinweis: Steuerliche Fragen spielen naturgemäß auch bei der Bestimmung des zu zahlenden Unterhalts eine wichtige Rolle. Wird beispielsweise in der gemeinsamen Zeit der Mann nach Steuerklasse III veranlagt und die Frau nach Steuerklasse V und bleiben die Kinder nach der Trennung bei der Frau, kommt der Mann im Kalenderjahr nach der Trennung in Steuerklasse I, während die Frau nach Steuerklasse II veranlagt wird. Es ist darauf zu achten, dies bei der Unterhaltsberechnung rechtzeitig zu berücksichtigen.
Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 02.04.2019 – 21 UF 119/18