In der Praxis ist die gemeinsame elterliche Sorge bei getrennt lebenden bzw. geschiedenen Eltern mittlerweile als Normalfall anzusehen. Schwierig ist es dabei häufig, dies zum Wohl des Kindes auch entsprechend zu leben – wie auch im folgenden Fall, den das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) zu entscheiden hatte.
Die geschiedenen Eltern stritten sich wegen der elterlichen Sorge für ihr minderjähriges Kind in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitssorge. Zum Aufenthalt des Kindes konnten sie dabei keine Einigung erzielen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde daraufhin gerichtlich geregelt und auf die Mutter übertragen. Hinsichtlich der Gesundheitssorge wurden sich die Eltern dagegen einig und trafen eine Vereinbarung, nach der sie die Gesundheitsvorsorge gemeinsam wahrnehmen wollen.
Doch der Vater legte Beschwerde ein und reklamiert beide Teilbereiche für sich – also sowohl Aufenthaltsbestimmungsrecht als auch Gesundheitssorge.
Bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde die Erstentscheidung auch in der zweiten Instanz aufrechterhalten. Die Beschwerde zur Gesundheitssorge wurde durch das OLG zurückgewiesen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass beide Eltern durch ihr Verhalten gezeigt hätten, dass sie ein Mindestmaß an Übereinstimmung haben. Sonst wäre es schließlich auch nicht zu der entsprechenden Vereinbarung gekommen. Sobald ein solches Mindestmaß vorliege, könne ein Gericht nicht die Gesundheitssorge auf einen Elternteil allein übertragen.
Hinweis: Die gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung hat sich bewährt. Sie ist nicht für alle Fälle sinnvoll, aber doch für die überwiegende Anzahl. Eltern schaffen es meist, ihre Beziehungsprobleme irgendwann hintenan zu stellen, um die Interessen des Kindes entsprechend anzugehen. Gelingt dies allerdings nicht, sind die Gerichte am Zug.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.07.2019 – 13 UF 17/19