Haftung des Fahrzeugführers für Unfallfolgen infolge Ausweichreaktion

Die Haftung gemäß § 7 StVG hängt nicht davon ab, ob es zu einer Berührung zwischen dem im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeug und einem weiteren Verkehrsteilnehmer kommt. Erforderlich ist allerdings, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Diesen Ursachenzusammenhang muss der Geschädigte darlegen und beweisen. Stürzt ein den Gehweg befahrender Radfahrer, der einem auf dem Gehweg zurücksetzenden Pkw auf die Straße ausgewichen ist, erst beim Wiederauffahren auf den Gehsteig, führt dies nicht zu einer Verneinung des Zurechnungszusammenhangs zwischen Zurücksetzen und Ausweichmanöver.
Urteil des OLG Hamm vom 28.05.2019, Az.: 9 U 90/18