Bei einem Verkehrsunfall sind bezüglich der Schadensregulierung die jeweiligen Verursachungsbeiträge der Beteiligten abzuwägen. Bei dieser Abwägung kommt es nach dem Gesetz insbesondere darauf an, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er die nach der Abwägung günstigen Rechtsfolgen herleiten will. Die Berechtigung eines Straßenbahnführers, auf sein gegenüber einem LKW bestehendes Vorrecht in einer Engstelle zu vertrauen, entfällt bei der Annäherung an eine unklare Verkehrssituation. Eine solche Situation liegt auch dann vor, wenn aufgrund einer tatsächlichen Übung an der Unfallstelle dieses Vorrecht regelmäßig nicht in Anspruch genommen wird und der Straßenbahnführer diese Übung kennt.
Urteil des OLG Dresden vom 09.07.2019, Az.: 4 U 333/19