Wer aufmerksam den Straßenverkehr verfolgt, wundert sich, wie schwer sich besonders Autofahrer damit tun, ihr Handy während der Fahrten ruhen zu lassen. Doch es bleibt dabei: Wer seine Finger statt am Lenkrad lieber am Handy hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das bezieht selbst ein „Nur mal kurz in die Hand genommen“ mit ein, wie das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) kürzlich beurteilte .
Ein Fahrzeugführer hatte während seiner Autofahrt sein Handy aufgenommen und auf das Display gesehen. Dies wurde beobachtet. Gegen ihn wurde ein Bußgeld festgesetzt, gegen das er Einspruch einlegte. Doch das OLG schüttelte hier den Kopf.
Das Gericht befand nämlich, dass im Hinblick auf die gesetzliche Neufassung der Regelung zum Handyverbot davon auszugehen ist, dass allein das Halten eines Smartphones ausreicht, um eine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Und diese Ordnungswidrigkeit ist mit einem Punkt und 100 EUR Geldbuße zu ahnden.
Hinweis: Seit Oktober 2017 gilt eine neue Regelung hinsichtlich der Benutzung von Smartphones während der Autofahrt. § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“ Der neue Absatz 1a des § 23a StVO enthält statt des bisherigen Verbots nunmehr ein Gebot, wann eine Gerätenutzung zulässig ist. Zulässig ist eine Nutzung danach nur dann, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. Auf ein Benutzen des Handys kommt es demnach nicht mehr an. Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.07.2018 – 2 Ss (OWi) 201/18
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