Nachdem PoliScan-Speed immer wieder Gegenstand zahlreicher Ordnungswidrigkeitenverfahren ist und zahlreiche Gerichte bislang bestätigt haben, dass es sich um ein sogenanntes „standardisiertes Messverfahren“ handeln soll (u.a. Kammergericht, Beschluss vom 26.02.2010 – 3 Ws (B) 94/10-2 Ss 349/09), schert das Amtsgericht Mannheim ausnahmsweise mal aus dieser Linie aus. Nach dessen Beschluss vom 29.11.2016 – 21 OWi 509 Js 35740/15 soll dieses Messverfahren gegen die Bauartzulassung verstoßen und deswegen unverwertbar sein. Die Begründung des Gerichts ist recht gelungen, ob dieser Auffassung noch weitere Gerichte folgen werden, eine andere Sache…
RA Florian Sakolowski