Neu ist das nicht – aber noch einmal vom Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt: steht dem Halter eines Oldtimers ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur alltäglichen Lebensführung zur Verfügung, kann er keinen Nutzungsausfall im Falle eines Unfalls geltend machen. Hier wollte der Besitzer eines klassischen Sportwagens (ein Morgan) Nutzungsausfallentschädigung einklagen, nachdem er sein Fahrzeug aufgrund einer aufwendigen, unfallbedingten Reparatur über ein Jahr nicht nutzen konnte. Dies machte nach seiner Berechnung (79,00 €/Tag) immerhin 24.000 € aus. Durchaus nachvollziehbar seine Begründung: er habe vor allem auf das spezielle Fahrgefühl verzichten müssen, welches er durch die Nutzung eines “Alltags-Pkw” nicht kompensieren konnte. So habe er unter anderem auch an diversen Oldtimerveranstaltungen nicht teilnehmen können. Das Gericht vertrat indes aber die (meiner Meinung nach falsche) Ansicht, dass der Verlust des Fahrvergnügens mit einem optisch auffälligen Oldtimer eine nicht entschädigungsfähige Beeinträchtigung immaterieller Art sei. Offenbar hatte da jemand keine Ahnung, wie viel Spass es machen kann, mit einem Oldtimer zu fahren. Dass dieses Fahrvergnügen überhaupt nicht erstattungsfähig ist, zeugt vom Unverständnis des Gerichts. Denkbar wäre aber, diesen entgangenen Fahrspaß (im Ramen eines Personenschadens) über das Schmerzensgeld zu kompensieren, oder aber zumindest ein “Mehr” an Nutzungsausfallschaden, der über die Nutzung als Alltags-Pkw hinausgeht, einzuklagen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011 – I-1 U 50/11).
RA Florian Sakolowski