Der Bundesgerichtshof hat geklärt, dass auf Parkplätzen die Vorfahrtregel „Rechts vor links“ (§ 8 StVO) nicht grundsätzlich gilt. Zwei Autofahrer waren auf dem Parkplatz eines Baumarkts im Kreuzungsbereich der beiden Fahrgassen kollidiert. Bei der Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge waren die Vorinstanzen zu einer Haftungsverteilung von 70 zu 30 zu Gunsten desjenigen Autofahrers gekommen, der von rechts kam – aber nicht wegen „Rechts vor links“, sondern weil der von links kommende Autofahrer schlicht zu schnell war.
Auf Parkplätzen fehle es grundsätzlich am eindeutigen Straßencharakter, deswegen könne begrifflich schon nicht von einer „Kreuzung“ gesprochen werden – und nur auf eine solche findet § 8 StVO Anwendung. Parkplatzflächen dienen eben nicht in erster Linie dem Vorwärtskommen, sondern dem Be- und Entladen und Ein- und Aussteigen.