Kein Rotlichtverstoss ! Das OLG Hamm entschied kürzlich, dass eine Lichtzeichenanlage, die für den Verkehrsteilnehmer rot anzeigt, es nicht verbiete, vor der Ampelanlage auf einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich abzubiegen und nach Durchfahren dieses Grundstückes hinter der Lichtzeichenanlage wieder in den durch sie geschützten Verkehrsraum einzufahren.
Demzufolge liegt bei dieser Art der Umfahrung einer roten Ampel kein Rotlichtverstoss vor.
OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2013 – 1 RBs 98/13
Ass. Jur. Julia Müller
wissenschaftliche Mitarbeiterin