Kein Versicherungsschutz bei falschen Angaben

Entfall des Versicherungsschutzes bei Arglist

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied in einem Urteil, dass Versicherungen nicht zahlen müssen, wenn sie vom Versicherungsnehmer über den Schadenshergang arglistig und vorsätzlich getäuscht wurden.

In der Verhandlung ging es um einen Jäger, der in der Schadensmeldung und in der mündlichen Anhörung vor Gericht unterschiedliche Angaben über den Unfallhergang machte. Damit verletzte er vorsätzlich seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Schilderung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Versicherer bei einer vorsätzlichen folgenlosen Verletzung der Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers nur dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die Pflichtverletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft. So war das in diesem Fall, da nach erster und zugleich falscher Schadensschilderung die Versicherung hätte voll haften müssen und nach Schilderung in der mündlichen Verhandlung nur einen Teilbetrag leisten müsste. Der Jäger hat damit seinen Deckungsschutz aufgrund der Pflichtverletzung verloren.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.06.2013 – 12 U 204/13

S. Patrick Rümmler

Rechtsanwalt