Ein Autofahrer stellte auf dem Parkplatz eines Supermarktes seinen Einkaufswagen neben seinem Fiat Ducato ab. Auf dem abschüssigen Parkplatz kam der Einkaufswagen ins Rollen, stieß gegen den daneben geparkten Wagen der Klägerin und verursachte an der rechten hinteren Seitentür Kratzer. Der hierdurch entstandene Schaden betrug insgesamt ca. 1.640 Euro. Die Halterin des Kastenwagens nahm die gegnerische Haftpflichtversicherung auf diesen Betrag unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes in Anspruch.
Das Amtsgericht München entschied: Die Versicherung muss nicht zahlen, jedoch der Autofahrer, der den Einkaufswagen abgestellt hatte (Urteil vom 5. Februar 2015, Az.: 343 C 285/12). Eine Einstandspflicht der Versicherung bestehe nach Auffassung des Gerichts nur dann, wenn sich ein Unfall „bei Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs ereigne, mithin sich die typische Betriebsgefahr realisiere. Ein rollender Einkaufswagen zähle nicht dazu, weswegen die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden aufkommen müsse.
Eine Haftung trifft jedoch des Fahrer des Fiat Ducato. Er hätte dafür sorgen müssen, dass der Einkaufswagen beim Beladen nicht wegrollte.
Dennis Mitra
Assessor