Die Frage, ob eine Lehrerin in Berlin ein Kopftuch tragen dürfe oder eben nicht, hielt die Stadt seit geraumer Zeit in Atem, denn das Urteil des Arbeitsgerichts schaffte es bis in die Presse. Nun beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) als Folgeinstanz erneut mit dem Fall. Eine Bewerberin um ein Lehramt hatte sich beim Land Berlin beworben und mitgeteilt, dass sie ihrem muslimischen Glauben gemäß ein Kopftuch trage. Das Land berief sich auf das Berliner Neutralitätsgesetz, wonach religiöse und weltanschauliche Symbole in öffentlichen Schulen verboten sind, und erteilte der Frau eine Absage. Diese sah darin eine Diskriminierung und forderte eine Entschädigung.
Und anders als das vorinstanzliche Arbeitsgericht gab das LAG der Frau Recht.
Das Gericht sah in der Tat eine Benachteiligung aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes als gegeben an. Das Land durfte sich nicht auf das Neutralitätsgesetz berufen.
Denn nach dem Bundesverfassungsgericht ist für ein gesetzliches allgemeines Verbot religiöser Symbole eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder für die staatliche Neutralität erforderlich. Das lag hier nach Ansicht der Richter jedoch nicht vor. Daher sprach das LAG der Bewerberin anderthalb Monatsvergütungen als Entschädigung zu.
Hinweis: Wird eine Bewerberin wegen ihres Kopftuchs abgelehnt, liegt eine entschädigungspflichtige Diskriminierung vor. Das gilt in den allermeisten Fällen – nur wenige Ausnahmen sind möglich.
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.11.2018 – 7 Sa 963/18
Fundstelle: www.berlin.de