Sich im Zuge der Pandemie nach Kontakt mit einem Verdachtsfall in Quarantäne begeben zu müssen, ist ärgerlich genug. Wenn sich dann herausstellt, sich nicht infiziert zu haben, ist das natürlich großes Glück – unglücklich ist diese Kombination der Umstände jedoch innerhalb eines Erholungsurlaubs. So geschah dies dem klagenden Arbeitnehmer, für den das Arbeitsgericht Neumünster (ArbG) keine guten Nachrichten bereithielt.
Ein Arbeitnehmer hatte vom 23.12.2020 bis zum 31.12.2020 Urlaub beantragt und auch entsprechend genehmigt erhalten. Pech für ihn: Wegen eines Kontakts mit einem Coronaverdachtsfall ordnete das Gesundheitsamt für den Zeitraum vom 21.12.2020 bis 04.01.2021 kurz nach seiner Urlaubsgenehmigung eine Quarantäne an. Seine Arbeitgeberin rechnete die Tage auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers dennoch an. Der Mann war hingegen der Auffassung, dass sein Urlaubsanspruch nach wie vor bestehen würde. Die Arbeitgeberin habe ihm nämlich für Dezember 2020 nicht wirksam Urlaub gewähren können, weil ihm unter diesen Umständen eine freie und selbst gewählte Urlaubsgestaltung gar nicht möglich gewesen sei. Schließlich klagte er seinen Anspruch ein – dies jedoch vergeblich. Das ArbG war nämlich der Auffassung, dass eine Quarantäne bei Nichtinfektion keine Krankheit und die entsprechende Vorschrift im Bundesurlaubsgesetz, die im Fall von Krankheit den Urlaubsanspruch unberührt lässt, nicht auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne entsprechend anzuwenden sei. Der Arbeitnehmer war schließlich nicht arbeitsunfähig erkrankt, und somit ist die Zeit der Quarantäne auf den Urlaub anzurechnen.
Hinweis: Nur, wenn Arbeitnehmer während einer Quarantäne gleichzeitig auch arbeitsunfähig sind, haben sie einen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Und in solchen Fällen ist Urlaub während einer Erkrankung natürlich auch gutzuschreiben.
Quelle: ArbG Neumünster, Urt. v. 03.08.2021 – 3 Ca 362 b/21