Bei Auffahrunfällen spricht in der Regel der sogenannte Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden.
Das heißt, dass bei den gerichtlich entschiedenen Fällen zumeist nachgewiesen werden konnte, dass eben dieser die Schuld an dem Unfall trug. Doch keine Regel ohne Ausnahme – vor allem in der Rechtsprechung. Ob das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einer unerwarteten Bremsung eine solche Ausnahme gesehen hat, lesen Sie selbst.
In einem Kreisverkehr fuhr ein Autofahrer auf das vorausfahrende Fahrzeug auf. Er verlangte von dessen Haftpflichtversicherung Schadensersatz mit der Begründung, der Vorausfahrende habe beim Verlassen des Kreisverkehrs das Fahrzeug abgebremst. Das OLG hat allerdings dennoch die Alleinhaftung des Auffahrenden angenommen, da gegen ihn der Beweis des ersten Anscheins für sein Verschulden spricht.
Das OLG weist darauf hin, dass das bloße Bremsen – auch das plötzliche Abbremsen – nicht ausreicht, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern, weil jeder Verkehrsteilnehmer mit einem derartigen Verhalten zu rechnen habe. Selbst ein plötzliches, scharfes Bremsen des Vorausfahrenden hat ein Kraftfahrer stets einzukalkulieren. Der Beweis des ersten Anscheins kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des Anhaltewegs „ruckartig“ zum Stehen gekommen ist, sich der Bremsweg aufgrund dessen verkürzt hat und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist. Ob dies hier der Fall gewesen ist, konnte das OLG in seiner Entscheidung aber unbeantwortet lassen. Denn ein Sachverständiger konnte nachweisen, dass der aufgefahrene Kläger viel zu nah auffuhr. Mit nur rund zwei Metern hatte er einen zu geringen Abstand gewahrt und die Folgen sich somit vollends selber zuzuschreiben – völlig egal, wie stark und unerwartet der Vordermann abgebremst habe.
Hinweis: Der Anscheinsbeweis spricht immer dann gegen den Auffahrenden, wenn sich die beteiligten Fahrzeuge im gleichgerichteten Verkehr bewegt haben und zumindest eine teilweise Überdeckung der Schäden an Front und Heck vorliegt. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob der Anscheinsbeweis auch dann zum Tragen kommt, wenn der Vorausfahrende grundlos eine Vollbremsung macht. Teilweise wird vertreten, dass auch hiermit jeder Verkehrsteilnehmer rechnen muss. Andere vertreten die Auffassung, dass ohne zwingenden Grund nicht gebremst werden darf.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 31.08.2018 – 7 U 70/17
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