Der einem Ehegatten zu zahlende Unterhalt bemisst sich im Regelfall nach einer Quote. Bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann es angemessen sein, stattdessen auf den konkreten Bedarf abzustellen. Ab welchem Einkommen die Grenze für eine quotenbasierte Bemessung liegt, musste der Bundesgerichtshof (BGH) im Folgenden klarstellen.
Bei normalen Einkommensverhältnissen wird davon ausgegangen, dass das Familieneinkommen eingesetzt wird, um den Lebensbedarf der Familie zu befriedigen. Deshalb ist das gesamte Einkommen für den Unterhalt auch entsprechend heranzuziehen und quotiert zu verteilen. Verdient der Mann beispielsweise 4.400 EUR netto und die Frau 2.300 EUR, schuldet der Mann der Frau bei Zugrundelegung der Düsseldorfer Tabelle 3/7 der Differenz als Unterhalt – und damit 3/7 von 2.100 EUR (Zwischenergebnis von 4.400 minus 2.300), also 900 EUR.
Bei einem hohen Familieneinkommen kann allerdings nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es vollständig für den täglichen Bedarf verwendet wird – ein Teil wird stattdessen beispielsweise zur Vermögensbildung eingesetzt. Der BGH hat die Grenze der quotenbasierten Bemessung daher nun beim Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags (5.500 EUR) gezogen. Somit kann also bis zu einem Familieneinkommen von 11.000 EUR der Unterhalt noch als Quote verlangt werden. Was darüber hinausgeht, muss einzelfallbezogen bewertet werden.
Quelle: BGH, Beschl. v. 25.09.2019 – XII ZB 25/19
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de