Dass es noch sehr viel zu tun gibt, was das gegenseitige Verständnis von Auto- und Radfahrern angeht, zeigt auch das folgende Urteil. Denn hierbei ging es um die Frage, warum ein Auto abgeschleppt wurde, obwohl es am Ende eines Radwegs geparkt war und nicht etwa mittendrin. Das Verwaltungsgericht Leipzig (VG) konnte mit einer klaren Antwort weiterhelfen. An einem Abend parkte ein Pkw auf einem durch Verkehrszeichen nebst Piktogramm „Fahrrad“ gekennzeichneten Radweg. Da der Halter nicht ermittelt werden konnte, wurde der Pkw abgeschleppt. Nachfolgend wurden dem Halter die Kosten von ca. 305 EUR in Rechnung gestellt. Dagegen richtete sich seine Klage. Er behauptete, dass es zu keiner Verkehrsbehinderung gekommen sei, da er am Ende des Radwegs gestanden und hinter ihm ein anderes Fahrzeug geparkt habe. Die Radfahrer hätten also ohnehin auf die Straße ausweichen müssen.
So sehr dieses Argument auf den ersten Blick auch einleuchtet, das VG entschied gegen den Kläger. Er hat die Kosten des Abschleppens zu tragen, da das Abschleppen seines Fahrzeugs rechtmäßig war, weil er verkehrswidrig geparkt hatte. Die entsprechenden Verkehrszeichen gebieten eine umgehende Entfernung vom Abstellort. Den Einwand des Klägers, die Radfahrer seien nicht behindert worden, weil sie wegen des hinter ihm geparkten Fahrzeugs ohnehin auf die Straße haben ausweichen müssen und er am Ende des Radwegs stand, hielt das VG hier für unbeachtlich. Denn dies ändere nichts an der vom Fahrzeug des Klägers ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung des Radwegs und der damit verbundenen Gefährdung des fließenden Verkehrs infolge ausweichender Radfahrer.
Hinweis: Das VG verwies zudem auf das generalpräventiv begründete öffentliche Interesse an der Entfernung des Fahrzeugs des Klägers. Andere Verkehrsteilnehmer sollen vom gleichen verbotswidrigen Verhalten abgehalten werden. Das vom Kläger angeführte Argument „das andere geparkte Fahrzeug“ verdeutliche den bereits eingetretenen Nachahmungseffekt.
Quelle: VG Leipzig, Urt. v. 05.05.2021 – 1 K 860/20