Provokation zum Kraftfahrzeugrennen durch einschreitende Zivilstreife?

Wer mit seinem etwas höher motorisierten Fahrzeug an einer roten Ampel wartet, hat es vielleicht schon einmal erlebt: Der ebenfalls wartende Nachbar provoziert seinerseits mit nervös aufjaulendem Motorengeräusch zum (verbotenenen!) Kraftfahrzeugrennen. Was unter regelkonformen Verkehrsteilnehmern eine Unart ist, gilt für passionierte Bleifüße als eindeutige Einladung. Und so lag der Raser im folgenden Fall des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG) gleich doppelt falsch: Weder wollte der ihn Überholende zum Rennen provozieren noch handelte es sich bei den Insassen um Privatpersonen.

Eine Zivilstreife beobachtete den Angeklagten dabei, wie er innerorts an einer Ampel einen sogenannten Kavalierstart hinlegte. Als die Beamten sich daraufhin dazu entschlossen, den Angeklagten einer Verkehrskontrolle zu unterziehen, und zum Überholen ansetzten, beschleunigte der Angeklagte mit seinem Fahrzeug auf mindestens 117 km/h, da er die Zivilstreife für einen mutmaßlichen Rennkonkurrenten hielt.

Das AG verurteilte den Angeklagten wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer Geldstrafe. Der Mann hat sich mit unangepasster Geschwindigkeit fortbewegt, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschritten hatte, was grob verkehrswidrig war. Die Strafverfolgung sei nach dem Dafürhalten des Gerichts auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Verhalten der Polizeibeamten als Tatprovokation zu werten sei. Weder sei ihr Handeln materiell rechtswidrig gewesen noch hätten die Beamten den Angeklagten zur Tat verleiten wollen. So habe die Beweisaufnahme ergeben, dass es den Beamten lediglich darauf ankam, den Angeklagten anzuhalten, als diese neben dem Angeklagten beschleunigten, um ihn zu überholen und vor ihm einzuscheren. Im Übrigen hätte der Angeklagte sich durch dieses – objektiv neutrale – (Überhol-)Verhalten der Polizeibehörde nicht provozieren lassen dürfen.

Hinweis: Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10.06.2015 (2 StR 97/14) entschieden, dass ein Strafverfahrenshindernis vorliegt, wenn die Provokation einer Person zur Begehung einer Straftat durch verdeckte Ermittler sowohl gegen die internationalen Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 Abs. 1) verstößt als auch gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz). Strafverfolgungsbehörden müssen darlegen und beweisen, dass keine Anstiftung vorgelegen hat.

AG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.10.2021 – 975 Ds 3230 Js 217464/21
Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.10.2021 – 975 Ds 3230 Js 217464/
Fundstelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de