Der Sachverhalt
Der Klägers erlitt an seinem PKW einen Hagelschaden. Für sein Fahrzeug hatte er eine Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen, bei der auch Hagelschäden mit einer Selbstbeteiligung von 150 EUR mitversichert sind. Er ließ den Schaden reparieren und reichte die Rechnung bei dem Versicherer ein, welcher die Rechnung um 15 Prozent kürzte und damit nur einen Teil der Reparaturkosten übernahm. Zur Begründung führte er an, dass in den AGB zum Versicherungsvertrag eine Werkstattbindung vertraglich vereinbart sei. Das heißt, dass Reparaturen nur dann zu 100 Prozent erstattet werden, wenn sie von einer Vertragswerkstatt ausgeführt werden. Der Kläger hatte die Reparatur jedoch in einer freien Werkstatt ausführen lassen, da er der Auffassung war, dass die Klausel nicht gelte und zudem die von der Versicherung genannte Vertragswerkstatt keine freien Termine gehabt hätte. Er erhob daher Klage vor dem AG München wegen der nicht erstatteten Reparaturkosten. Die Klage wurde abgewiesen.
Die Entscheidung
Das Gericht ging davon aus, dass der Versicherer wirksam in dem Vertrag mit dem Kläger eine Werkstattbindung vereinbart hat, wonach bei der Beauftragung einer freien Werkstatt dem Kläger nur 85 Prozent ersetzt werden müssen. Auch der Einwand, es sei kein Termin in einer Vertragswerkstatt zu erhalten gewesen, führe zu keiner anderen Wertung. Auch wenn die Vertragswerkstatt den Kläger auf eine Wartezeit von einem Monat verwiesen habe, so sei dies bei dem vorliegenden Hagelschaden zumutbar gewesen, denn dadurch sei die Fahrtauglichkeit des PKW nicht beeinträchtigt gewesen. Es seien nur optische Reparaturen notwendig gewesen. Auch hätte der Kläger den Versicherer vorher auffordern müssen, eine andere Vertragswerkstatt zu benennen, bevor er eine frei gewählte Werkstatt beauftragt. Unerheblich sei auch, dass die freie Werkstatt die gleichen Stundensätze berechnet wie die Vertragswerkstatt. Aufgrund der Werkstattklausel muss bei einem Kaskoschaden in einer Vertragswerkstatt repariert werden. Die Kostenvorteile durch Großkundenrabatte und andere Effekte werden in Form einer niedrigeren Prämie an die Versicherten weitergegeben. Dies sei aber nur dann möglich, wenn die Reparatur in einer Vertragswerkstatt ausgeführt werde.
Fazit
Bei Kaskoverträgen mit einer Werkstattbindung ist grundsätzlich eine Reparatur in einer Vertragswerkstatt des Versicherers auszuführen. Selbst lange Wartezeiten für einen Reparaturtermin sind in der Regel hinzunehmen, vor allem bei Reparaturen, die nicht die Fahrfähigkeit oder Verkehrssicherheit des PKW betreffen. In jedem Falle ist dem Versicherer die Gelegenheit zu geben, eine alternative Vertragswerkstatt zu benennen.
Empfehlung
Wer einen Vollkaskovertrag abschließt, sollte auch genau auf die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen achten. Es werden mehr und mehr solcher Kaskoverträge angeboten, die eine Werkstattbindung enthalten, wonach nur ein Teil der Reparaturkosten übernommen werden, wenn die Reparatur nicht in einer Partner- bzw. Vertragswerkstatt des Versicherers erfolgt. Mittlerweile existieren bereits auch Versicherungen, bei denen der Versicherer vollständig leistungsfrei wird, er also keine Reparaturkosten erstatten muss, wenn die Reparatur nicht in einer Partnerwerkstatt durchgeführt wird. Auch wenn die Versicherungsprämien bei solchen Versicherungen in der Regel günstiger sind, ist jedoch gerade bei geleasten und finanzierten Fahrzeugen große Vorsicht geboten. Bei den Partnerwerkstätten handelt es sich in der Regel um ansonsten freie Werkstätten, mithin um nicht markengebundene Werkstätten. Nicht selten wird in den Leasing- und Finanzierungsverträgen jedoch vereinbart, dass das Fahrzeug in einer Markenwerkstatt instand gesetzt werden muss. Darüber hinaus besteht bei einer Reparatur in einer Markenwerkstatt auch die Gefahr, dass dadurch die Fahrzeuggarantie nicht erhalten bleibt oder Kulanzreparaturen nicht mehr möglich sind. Ob darüber hinaus freie Werkstätten über das notwendige „Know-how“ und die Ausstattung wie markengebundene Werkstätten verfügen, mag dahinstehen.
Nach alldem sollte jeder, der ein geleastes oder ein finanziertes Fahrzeug hat, prüfen, ob ein Kaskovertrag mit Werkstattbindung nicht im Konflikt mit seinem Leasing- oder Finanzierungsvertrag steht. In allen anderen Fällen ist zu entscheiden, ob eine niedrigere Versicherungsprämie eine Reparatur in einer Markenwerkstatt aufwiegt.
Alexander Schulz
Rechtsanwalt
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung zum Urteil vom 26.9.14, 122 C 6798/14