Der Anwalt parkte mit seinem Mercedes-Benz bei der Postfiliale in der Fußgängerzone, um dort sein Postfach mit Anwaltspost zu leeren. Gegen das Bußgeld von 30 Euro hatte er sich mit Hinweis auf das Schild „Lieferverkehr frei“ gewehrt.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Der Bußgeldsenat bestätigte die Auffassung des Amtsgericht Leverkusens, dass das Holen von Anwaltspost kein „Lieferverkehr“ sei. Schon nach dem Wortsinn sei unter Lieferverkehr in erster Linie der Transport von Waren und Gegenständen von und zum Kunden gemeint. Fußgängerzonen dienten dem Schutz der Fußgänger, die Gelegenheit haben sollen, sich dort unbehindert und unbelästigt von Kraftfahrzeugen aufzuhalten, ohne dass sie dabei erschreckt, gefährdet oder überrascht werden. Deshalb seien nur eng begrenzte Ausnahmen vom Verbot des motorisierten Straßenverkehrs zuzulassen. Es sei nicht Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift, den Gewerbetreibenden bei der Vornahme von Allerweltsgeschäften zu privilegieren, wie sie bei jedem anderen Geschäftstätigen aber auch bei Privaten anfallen und die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit stehen. Dies sei beim Holen der Anwaltspost der Fall.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Beschluss des OLG Köln vom 02.05.2018, Az.: III-1 RBs 113/18
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 02.05.2018