Welche Formen des Protests zulässig sind und welche die Grenze der Rechtmäßigkeit überschreiten, ist auch für Gerichte nicht immer klar zu differenzieren. So musste im Folgenden das Oberlandesgericht München (OLG) das Urteil der Vorinstanz in einem Fall überprüfen, bei dem sich der Beklagte für seinen Protest gegen die Europäische Union seines Kfz-Kennzeichen bedient hatte. Denn hier standen die Vorwürfe der Urkundenfälschung und des Kennzeichenmissbrauchs im Raum. Bei einer Polizeikontrolle wurde festgestellt, dass der Betroffene die Europakennzeichen an den Kfz-Kennzeichen seines Pkw durch Aufkleber überklebt hatte, die den Reichsadler zeigten. Der Mann, dem dabei durchaus klar war, dass die Kennzeichen in dieser Form nicht von der Zulassungsstelle der Landeshauptstadt München stammten, wollte damit seine Missbilligung über die Europäische Union (EU) zum Ausdruck zu bringen.
Nach Auffassung des OLG erfüllt das Überkleben des Europakennzeichens eines amtlichen Kfz-Kennzeichens mit einem Reichsadler jedoch weder den Tatbestand der Urkundenfälschung noch den des Kennzeichenmissbrauchs. Das gilt zumindest dann, sofern der Täter keine Täuschung bezweckt, sondern lediglich seine Missbilligung über die EU zum Ausdruck bringen will. Denn eine Urkundenfälschung begeht, wer ein Kraftfahrzeug mit einer anderen als der amtlich hierfür ausgegebenen Kennzeichnung versieht, um durch Täuschung im Rechtsverkehr eine andere Person irrtümlich zu einem sogenannten rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Dies war vorliegend aber nicht der Fall – der Betroffene wollte mit dem Anbringen des Preußenadlers lediglich seinen Protest ausdrücken. Damit ist der Beklagte zwar die Vorwürfe zu Urkundenfälschung und Kennzeichenmissbrauch los, doch ausgestanden ist die Sache für ihn damit noch nicht. Das OLG verwies die Sache nämlich an das Landgericht (LG) zur Prüfung zurück, ob der Betroffene durch das Überkleben eine Ordnungswidrigkeit begangen habe. Dabei wies das Gericht die Richter beim LG darauf hin, dass eine solche durch die partielle Abdeckung des Kennzeichens durchaus in Betracht kommt. Hierbei ist zu überprüfen, ob eine vorsätzliche, eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit oder ein (vermeidbarer) Verbotsirrtum vorliegt.
Hinweis: Amtliche Dokumente und Kennzeichen sollte man belassen, wie sie von den entsprechenden Stellen herausgegeben werden. Täuscht man andere insofern, dass durch eine Abänderung ein Irrtum entsteht, der ein rechtserhebliches Verhalten auslöst, sieht man sich schnell mit dem Strafrecht konfrontiert.
Quelle: OLG München, Urt. v. 22.03.2019 – 4 OLG 14 Ss 322/18
Fundstelle: www.gesetze-bayern.de