Das AG Lübeck hat durch Urteil vom 04.10.2018 – Az.: 26 C 569/18 – entschieden, dass die Reparaturdauer, soweit ein plausibler Reparaturablaufplan vorliegt, auch wenn sie über die im Sachverständigengutachten angegebene Reparaturdauer hinausgeht, in das Werkstattrisiko fällt, das vom Schädiger zu tragen ist. Eine Nutzung des Mietfahrzeugs für 43 Tage verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers. Auch die Verbringungskosten sind in voller Höhe zu erstatten. Sie sind im Sachverständigengutachten in eben dieser Höhe enthalten, sodass der Kläger davon ausgehen durfte, dass Verbringungskosten in dieser Höhe notwendig waren und auch tatsächlich angefallen sind.
Die Festsetzung einer 1,8-Gebühr entspricht dem billigen Ermessen. Aufgrund des Vorliegens sowohl von Sach- als auch Personenschaden und wegen der Schadenshöhe war die Angelegenheit für den Kläger von besonderer Bedeutung. Die Regulierungsdauer sowie die Notwendigkeit mit diversen Beteiligten mehrfach Rücksprache halten zu müssen, belegt den besonderen Umfang und die besondere Schwierigkeit.
Quelle: Newsletter Verkehrsanwälte Info 14/2018