Wer gegen seine Obliegenheitspflichten verstößt, kann den Versicherungsschutz verlieren. Doch ein solcher Verstoß muss auch bewiesen werden – natürlich von Seiten des Versicherers. Im folgenden Fall, den das Amtsgericht Koblenz (AG) zu bewerten hatte, ging es um die Unfallflucht einer Versicherten, die angab, den Unfall nicht bemerkt zu haben. Ob die Versicherung den zurückgezogenen Einspruch der Frau gegen den dazu ergangenen Strafbefehl zum Anlass für Regressansprüche nehmen kann, lesen Sie hier. Eine Autofahrerin touchierte beim Abbiegen mit einem Transporter ein am Straßenrand stehendes Fahrzeug. Da sie den Unfall nach eigenen Angaben nicht bemerkte, fuhr sie weiter. Zeugen hatten den Vorfall jedoch gesehen – die Fahrerin wurde wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Strafbefehlsverfahren verurteilt. Dagegen legte die Betroffene Einspruch ein. Als die Frau den Einspruch gegen den Strafbefehl allerdings wieder zurückzog, forderte die Versicherung auch einen Teil des gezahlten Schadens zurück. Denn die Haftpflichtversicherung der Schädigerin hatte zunächst den entstandenen Schaden in Höhe von ca. 7.000 EUR beglichen und meinte nun, dass die Betroffene durch die Einspruchsrücknahme ein Schuldeingeständnis abgegeben habe. Die Versicherung leitete daraus einen Regressanspruch wegen einer von der Versicherungsnehmerin begangenen Obliegenheitsverletzung ab.
Die Versicherte verweigerte jedoch die Rückzahlung. Auch nach Auffassung des AG ist die Versicherung nicht leistungsfrei geworden, weil sie nicht nachweisen konnte, dass die Schädigerin den Unfall tatsächlich wahrgenommen habe und dennoch weitergefahren sei. Die Rücknahme des Einspruchs kann nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden.
Denn eine solche Rücknahme des Einspruchs könne viele Beweggründe haben – beispielsweise wirtschaftliche oder persönliche Gründe. Ein automatischer Rückschluss auf ein Verschulden bzw. auf ein vorsätzliches Handeln ist dabei nicht möglich.
Hinweis: Die Versicherung muss also nachweisen, dass der Fahrer den Unfall verursacht und wahrgenommen hat sowie ein nicht völlig unerheblicher Fremdschaden entstanden ist. Nur dann ist von einer zum Regress berechtigenden Obliegenheitsverletzung auszugehen.
Quelle: AG Koblenz, Urt. v. 26.10.2021 – 144 C 126/21