Mit einer höchst diskussionswürdigen Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers gegen seine Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 40,00 EUR wegen vorsätzlicher verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons nicht zugelassen. Gemäß §23 Abs. 1a StVO sei in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Telefons eine verbotene Benutzung zu sehen. Das Gesetz solle gewährleisten, dass der Autofahrer beide Hände frei habe, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen. Darunter falle nach Ansicht der Richter auch die Nutzung des Telefons als Navigationssystem.
Das hier ein Unterschied zwischen einem mobilen reinen Navigationssystem (was benutzt werden darf), welches bekanntermaßen auch mit den Händen bedient werden muss und dem Mobiltelefon gemacht wird, ist nur schwer zu verstehen. Die Vorschrift des §23 Abs. 1a StVO ist nach Ansicht vieler nicht mehr zeitgemäß.
S. Patrick Rümmler
Fachanwalt für Verkehrsrecht