Straßenverkehrsordnung wirksam

Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung aus dem Jahr 2020 sind laut OLG Braunschweig nur hinsichtlich der neu eingeführten erweiterten Fahrverbote nichtig.

Wer die zulässige Geschwindigkeit um satte 46 km/h überschreitet, kann natürlich versuchen, gegen eine Geldbuße anzugehen. Ob es ratsam ist, dabei gleich die gesamte Straßenverkehrsordnung (StVO) in Zweifel zu ziehen? Das war Dreh- und Angelpunkt des folgenden Falls, den das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) zu bewerten hatte.
Das Amtsgericht Helmstedt hatte den Bleifuß bereits wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt. Zudem wurde ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Dagegen legte dieser eine Rechtsbeschwerde vor dem OLG ein. Jedoch ohne Erfolg.
Der Senat teilte nämlich nicht die Ansicht des Verteidigers, dass die für die Entscheidung angewendete StVO in ihrer Fassung vom 06.03.2013 unwirksam sei. Es liege kein Verstoß gegen das sogenannte Zitiergebot vor, das den Gesetzgeber zur klaren Ausweisung des Grundrechtseingriffs verpflichten und dadurch eine Warnfunktion erfüllen soll. Denn nach Ansicht der OLG-Richter werde in der Verordnung ausreichend auf die Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes verwiesen, durch die das Verkehrsministerium zum Erlass der Verordnung ermächtigt werde.

Auch die Novelle der StVO vom 20.04.2020, in der auch zahlreiche Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung erfolgt seien, führe zu keinem anderen Ergebnis. Da die Bußgeldkatalogverordnung durch die StVO-Novelle 2020 hinsichtlich dieser konkreten Verkehrsordnungswidrigkeit nicht verändert worden sei, könne die alte Verordnung nach Ansicht des OLG angewendet werden. Davon abgesehen, hatte der Fahrer den Verkehrsverstoß sowieso vor Inkrafttreten der neuen StVO begangen.

Hinweis: Der Senat ließ in seiner Begründung aber erkennen, dass er die Änderungen aus dem Jahr 2020 in der Bußgeldkatalogverordnung wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot für teilnichtig halte, und zwar hinsichtlich der neu eingeführten erweiterten Fahrverbote.

Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 04.12.2020 – 1 Ss (OWi) 173/20
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