Ein Streik kann nahezu jeden Arbeitnehmer treffen. Deshalb sollten diese das folgende Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unbedingt kennen.
Ein Einzelhandelsunternehmen wurde bestreikt. Der Arbeitgeber versprach dabei allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen, die Zahlung einer Prämie von 200 EUR brutto pro Streiktag, wobei Teilzeitkräfte eine anteilige Zahlung erhalten sollten. Ein Arbeitnehmer war als Verkäufer mit einer Bruttomonatsvergütung von 1.480 EUR bei einer 30-Stunden-Woche vollzeitbeschäftigt tätig. Er streikte an mehreren Tagen und legte die Arbeit nieder. Trotzdem klagte er dann später die Zahlung der Prämien ein und machte einen eingeklagten Anspruch von 1.200 EUR brutto geltend. Er meinte nämlich, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei durch das Angebot des Arbeitgebers verletzt worden. Das sah das BAG allerdings etwas anders.
Der Arbeitnehmer verlor den Rechtsstreit. Zwar lag durchaus eine Ungleichbehandlung zwischen den streikenden und nicht streikenden Beschäftigten vor. Diese sah das BAG hier aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen als gerechtfertigt an. Denn letztendlich war die Zahlung der Prämien ein legitimes Mittel innerhalb des Arbeitskampfs. Grundsätzlich gibt es bei dem Streik eine Kampfmittelfreiheit sowohl für Gewerkschaften als auch für Arbeitgeber. Außerdem war die Streikbruchprämie verhältnismäßig – auch wenn sie den Tagesverdienst der Streikenden um ein Mehrfaches überstieg.
Hinweis: Ein bestreikter Arbeitgeber ist nach dem Urteil also berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zahlung einer Streikbruchprämie von der Beteiligung am Streik abzuhalten. Kein gutes Urteil für die Gewerkschaften.
Quelle: BAG, Urt. v. 14.08.2018 – 1 AZR 287/17
Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht.de