Teilkasko muss Tierbissschäden bezahlen

Jeder kennt die Situation, in stressigen Phasen leicht den Überblick zu verlieren, wo vorn und wo hinten ist. In dem folgenden Fall stellte sich dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Frage etwas anders – und zwar nicht nur, wo an einem Fahrzeug innen und außen sind, sondern zu welchem Teil eines Autos das „dazwischen“ gehört. Denn eine Versicherung war da ganz anderer Meinung als der bei ihr Versicherte, in dem Sinne also fast ein Klassiker.

Der Sachverhalt:

Der Halter eines Pkw hatte eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen, in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherung es unter anderem hieß: „Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tier Biss am Fahrzeug verursacht wurden. Schäden am Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen …“ In einer Kfz-Werkstatt wurde dann schließlich festgestellt, dass die Wasserabläufe des Panoramadachs zerbissen, der Kopfairbag auf der Beifahrerseite angefressen und hinter dem Armaturenbrett starke Tierbissschäden an der Dämmung und an der Isolierung der Verkabelung vorhanden waren – Schäden, die auf Mäuse zurückgeführt wurden. Die hierfür erforderlichen Reparaturkosten wurden der Versicherung gemeldet, die eine Erstattung jedoch ablehnte, weil es sich ihrer Meinung nach um Schäden im Fahrzeuginnenraum handelte. Und die wären schließlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Die Entscheidung:

Das OLG sah die Sache jedoch etwas anders und entschied, dass hier ein versicherter Tierbissschaden am Fahrzeug im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt.

Die Schäden im Bereich zwischen der Außenhaut des Autos und der Innenraumverkleidung seien „am Fahrzeug“ entstanden. Mit dieser Formulierung sei nicht nur die Außenhülle des Autos gemeint, sondern das Fahrzeug als Ganzes. Von dieser Gesamtheit des Fahrzeugs nehme die Klausel zwar den Fahrzeuginnenraum aus, die hier zu beurteilenden Tierbisschäden befänden sich jedoch nicht im Fahrzeuginnenraum. Nicht zum Innenraum gehören weiterhin der Zwischenraum hinter der Verkleidung mit Lüftungselementen, Klimaanlage, Sicherheitseinrichtungen, Bordelektronik etc. und den entsprechenden Verkabelungen

Hinweis:

Der Begriff des Fahrzeuginnenraums ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Dieser wird davon ausgehen, dass der Innenraum durch Fahrgastzelle und Kofferraum definiert wird, das heißt die durch Menschen benutzbaren und zugänglichen Bereiche.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.09.2018 – 7 U 25/16