Eine Vollbremsung zum Schutz einer Taube verstößt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO:
§ 4 Abstand
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
Wer allerdings einmal mit, wie es der Jurist nennt, “bewusster Fahrlässigkeit” auf Tauben zugefahren ist, wird wissen, dass eine Vollbremsung gar nicht nötig ist. Meist ist die Taube ohnehin schneller.
(OLG Köln, Urteil vom 07.07.1993 – 11 U 63/93)
RA Florian Sakolowski