Umsatzsteuer auch bei Ersatzbeschaffung trotz Reparaturschadens. Der Geschädigte, der keinen wirtschaftlichen Totalschaden, sondern einen reinen Reparaturschaden an seinem Fahrzeug erleidet, hat auch Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, wenn er nicht repariert, sondern stattdessen ein Ersatzfahrzeug anschafft. Diese in der Instanzrechtsprechung lange umstrittene Frage hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11). Anspruch besteht aber nur auf die im Gutachten ausgewiesene Umsatzsteuer aus den “fiktiven” Reparaturkosten, und auch nur dann, wenn bei dem Kauf des Ersatzfahrzeugs auch Umsatzsteuer angefallen ist – nicht also bei einer Anschaffung von privat.
Viele Versicherer haben bislang immer eingewendet, hier läge eine unzulässige Kombination von konkreter und fiktiver Schadenabrechnung vor. Der BGH meint aber, in solchen Fällen sei die Umsatzsteuer als zur Wiederherstellung erforderlicher Geldbetrag tatsächlich angefallen. Das ist nur konsequent und entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers.
RA Florian Sakolowski