Wer sein Fahrzeug falsch parkt, muss nicht nur damit rechnen, dass er es am nächsten Tag dort nicht mehr auffindet, sondern für den selbst provozierten Umsetzvorgang auch noch empfindlich belangt wird.
Dass Abschleppunternehmen dabei jedoch nicht frei agieren können und mit ihren Kapazitäten auch im Interesse des Falschparkers verantwortungsvoll umgehen müssen, zeigt dieses Urteil des Amtsgerichts München (AG). Ein Mann hatte dummerweise gleich zwei Autos in der Ladezone eines Discounters geparkt. Daraufhin beauftragte der Filialleiter ein entsprechendes Abschleppunternehmen – die spätere Klägerin mit der Umsetzung der beiden Fahrzeuge und trat die Ersatzansprüche gegen die jeweiligen Falschparker an die Firma ab. Deren Mitarbeiter startete die Anfahrt von deren Betriebshof um 21:01 Uhr und war um 21:28 Uhr vor Ort. Er positionierte das Abschleppfahrzeug, fertigte Fotos zur Beweissicherung, verlud das erste Fahrzeug und setzte es in eine wenige Fahrminuten entfernte Straße um. Der Einsatz war nach einer knappen halben Stunde um 21:36 Uhr beendet, und um 21:54 Uhr kam der Mitarbeiter wieder auf dem Betriebshof an. Doch um 21:32 Uhr war bereits ein weiteres Fahrzeug der Klägerin vom Betriebshof losgefahren, das um 21:56 Uhr vor Ort eintraf. Dieser Mitarbeiter setzte schließlich nach identischen Vorbereitungen das zweite Fahrzeug bis 22:07 Uhr um. Das zweite Abschleppfahrzeug kehrte um 22:28 Uhr auf den Betriebshof zurück. Die Klägerin berechnete dem Beklagten für die Maßnahmen jeweils 330 EUR, davon 201,68 EUR für je eine Stunde Kranplateauschlepper mit Bergefachkraft – logisch, dass der Halter der beiden Pkws diesen doppelten Aufwand als unnötig ansah, woraufhin ihn das Abschleppunternehmen auf die Zahlung verklagte.
Doch das AG hat der Klage des Abschleppunternehmens gegen den Autohalter auf Zustimmung zur Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle eingezahlten Betrags nur in Höhe von zweimal 207,50 EUR stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Denn die durch die Klägerin in Rechnung gestellten Beträge verstoßen sowohl gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit als auch gegen die Schadensminderungspflicht gegenüber dem Geschädigten. Zudem stellen die Beträge keine ersatzfähigen Aufwendungen dar, die nach den Umständen für erforderlich gehalten werden durften. Die Klägerin trug vor, dass sie vorab aufgrund stark variierender Einsatzdauer nicht habe wissen können, dass der komplette Einsatz mit nur einem Abschleppwagen hätte schneller – und damit kostengünstiger – bewältigt werden können. Doch hier hätte ein einfacher Anruf vor Abfahrt des zweiten Wagens genügt, um beim Fahrer des ersten Abschleppers in Erfahrung bringen zu können, ob dieser nach bereits 30 Minuten Einsatz auch den zweiten Wagen hätte umsetzen können. Hier hatte die Klägerin unberechtigterweise unnötige Kosten produziert, indem sie für jedes Fahrzeug einen eigenen Abschleppwagen anfahren ließ, ohne dass hierfür nachvollziehbare Gründe erkennbar waren – etwa zur Vermeidung eines sonst eintretenden Schadens oder aufgrund unterschiedlicher Anforderungen der abzuschleppenden Fahrzeuge. Und für derartige unternehmensinterne Organisationsdefizite kann der Beklagte nicht zusätzlich belangt werden.
Hinweis: Die Umlage der tatsächlich erforderlichen Kosten auf die jeweiligen Störer kann problemlos und ohne weiteres nach den jeweiligen Zeitanteilen aufgeteilt werden, die die Abschleppmaßnahmen in Anspruch nehmen. Bei Abschleppmaßnahmen ohne ungewöhnlich großen fahrzeug- oder parksituationsbedingten Mehraufwand kann dies auch pauschaliert durch entsprechende Quotierung erfolgen.
Quelle: AG München, Urt. v. 17.03.2021 – 453 C 17734/20
Fundstelle: www.justiz.bayern.de