Sicherlich ist die Erziehung von Kindern anstrengend und mit den Anstrengungen gewerblicher Arbeit zu vergleichen. Ob Arbeitnehmern in Elternzeit aber auch für diese Phase ein Urlaubsanspruch zusteht, musste abschließend das Bundesarbeitsgericht (BAG) klären.
Eine Arbeitnehmerin war zwei Jahre lang in Elternzeit und kündigte dann das Arbeitsverhältnis. Sie beantragte unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Urlaub bekam sie auch – allerdings nicht den Urlaub, der während der Elternzeit entstanden war. Deshalb zog die Arbeitnehmerin bis vor das BAG.
Das Gericht urteilte, dass der Arbeitgeber alles richtig gemacht hatte. Für Arbeitgeber ist es wichtig, von der ihnen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen zu dürfen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Denn nach Ablauf der Elternzeit ist eine solche Kürzung nicht mehr möglich. Hier reichte es den Richtern allerdings aus, dass für die Arbeitnehmerin durch Beachtung der ihr angerechneten Urlaubszeiten erkennbar war, dass eine Kürzung erfolgen sollte.
Hinweis: Der Europäische Gerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, jenen Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich arbeiten. Der gesetzliche Urlaubsanspruch kann also während der Elternzeit durch den Arbeitgeber gekürzt werden. Nach Beendigung der Elternzeit ist das aber nicht mehr möglich.
Quelle: BAG, Urt. v. 19.03.2019 – 9 AZR 362/18
Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht.de