Mittlerweile kürzen die Versicherungen auch bei der Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Basis einer konkreten Reparaturrechnung zahlreiche Positionen und bestreiten deren Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit. Dem hat das AG Eisenach eine klare Absage erteilt. Der Geschädigte hat das Recht, die Werkstatt seines Vertrauens auszuwählen und diese zu beauftragen, gemäß Vorgabe des Gutachtens den Schaden zu reparieren. Etwaige Mehrkosten, z.B. weil die Werkstatt keine eigene Lackiererei haben, gehen zu Lasten des Schädigers, also der Versicherung. Dies ist das sogenannte Prognoserisiko.
AG Eisenach, Urteil vom 11.07.2018, AZ: 59 C 626/17