Versicherungspflichten bei Rollsplitt

Werden Mängel im Straßenbau nicht behoben, muss der Autofahrer vor der jeweiligen Gefahr gewarnt werden. So etwas erfolgt am Besten über eine entsprechende Beschilderung mit Warnschildern. Diese müssen örtlich so nahe an den Gefahrenstellen aufgestellt sein, dass Verkehrsteilnehmer sie bei vernünftiger Einschätzung auch tatsächlich auf vorhandene Gefahrenstellen beziehen können.

Ist dies erfolgt, haftet der Straßenbaulastträger nicht für Beschädigungen am Kraftfahrzeug, die durch das Missachten der Warnung eintreten, sei es durch Unachtsamkeit der Fahrers, unangepasste Geschwindigkeit et cetera.

Das gilt auch für Rollsplitt auf der Fahrbahn. Ist die Fahrbahn einer Straße z. B. im Kurvenbereich mit Rollsplitt bedeckt, erfordert es die Verkehrssicherungspflicht allerdings auch, dass das Warnschild einige Meter vor dem Kurvenbereich aufzustellen ist. Eine Beschilderung, die nicht einer bestimmten Gefahrenstelle eindeutig zuzuordnen ist, genügt nicht. Das Landgericht Frankfurt/Oder hat in einem Urteil vom 8. 7. 2009 (Az. 14 O 379/08) allerdings dem Motorradfahrer, der in diesem Fall wegen des Rollsplitts in der Kurve gestürzt war, ein Mitverschulden von 50% auferlegt, weil dieser “bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt und unter Berücksichtigung, dass im Kurvenbereich eine weitere Straße einmündete und deswegen Rollsplitt auch von dem Fahrbahnrand in den Kurvenbereich hineingetragen werden kann und, weil der betreffende Kurvenbereich einsichtig ist, sich rechtzeitig auf die Gefahr hätte einstellen können” und nicht alles getan hat, um den Unfall zu vermeiden.

Das entspricht der überwiegenden Tendenz der Gerichte bei Fällen, in denen es um die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten von Straßenbaulastträgern geht. Meist kommt man nicht ohne Mithaftung aus solchen Fällen heraus, weil man eben regelmäßig “auf Sicht” fahren muss und selbst ohne Beschilderung sich jederzeit auf schlechte Straßenverhältnisse einzustellen hat. Oft wird das – meiner Meinung nach sehr lapidar – damit begründet, dass jeder Verkehrsteilnehmer mittlerweile wisse, wie schlecht die Straßen teilweise bei uns mittlerweile seien.

RA Florian Sakolowski