Das Landgericht Berlin hat ein Urteil des Amtsgericht Mitte bestätigt in welchem dieses dem Verweis der gegnerischen Versicherung auf eine Alternativwerkstatt mittels Prüfbericht der Fa. Control Expert eine Abfuhr erteilt hat. (LG Berlin, Urteil vom 16.01.13, Az. 43 S 136/12)
Das Amtsgericht forderte, dass dem Geschädigten ein annahmefähiges Angebot der betreffenden Werkstatt vorgelegt werden müsse. Die bloße Benennung von Namen und Anschrift sei nicht ausreichend.
Wie auch schon von anderen Abteilungen des Amtsgericht Mitte gefordert, müsste unserer Ansicht nach die gegnerische Versicherung einen Kostenvoranschlag der genannten Werkstatt vorlegen, damit auch überprüft werden kann, ob die genannte Billigwerkstatt in der gleichen Zeit reparieren kann, wie die meistens besser ausgestatteten markengebundenen Fachwerkstätten.
S. Patrick Rümmler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht