Vor einigen Jahren hat der für Familiensachen zuständige Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) seine bis dahin ständige Rechtsprechung im Bereich der Schenkungen durch die Eltern/Schwiegereltern geändert. Nun wurde der für das Schenkungsrecht zuständige Senat des BGH mit einem Fall betraut, in dem das beschenkte Paar eine nichteheliche Lebensgemeinschaft war. Eine Frau und ihr Lebensgefährte kauften sich eine Immobilie. Die Eltern der Frau gaben ihnen rund 105.000 EUR dazu. Schriftlich vereinbart wurde dabei nichts. Vier Jahre lebte das Paar zusammen in der Immobilie, bevor es schließlich zur Trennung kam. Daraufhin verlangten die Eltern vom nun ehemaligen Lebensgefährten der Tochter die Hälfte des überlassenen Betrags zurück.
Wären die Lebenspartner verheiratet gewesen, wäre der Fall in der Folge der Rechtsprechung des für Familienrecht zuständigen Senats des BGH folgendermaßen zu lösen gewesen: Grundlage der Schenkung wäre hier die Annahme, dass das Paar dauerhaft zusammen in der Immobilie wohnen würde. Diese Annahme wäre also die Geschäftsgrundlage der Zuwendung. Nach Wegfall der Geschäftsgrundlage hätte dann eine entsprechende Anpassung der Schenkungsabrede zu erfolgen.
Dies geschähe derart, dass der Mann seinen (früheren) Schwiegereltern zu erstatten hätte, was sie ihm zugewendet hätten (die halbe Schenkungssumme) – allerdings gemindert um einen Betrag dafür, dass die Beteiligten eine gewisse Zeit zusammen im Objekt gelebt hätten und deshalb der Schenkungszweck über einen gewissen Zeitraum damit erfüllt worden wäre. Und bei Nichtverheirateten?
Der für Schenkungsrecht zuständige Senat des BGH hat den Ansatz auf den Fall der (ehemaligen) nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Tat übertragen. Damit hat er den Eltern das Recht zugebilligt, vom ehemaligen Partner der Tochter die Hälfte des überlassenen Betrags zurückzufordern. Allerdings ist der BGH auch der Ansicht, dass der Rückforderungsanspruch in diesem Fall nicht zu kürzen ist, wenn und soweit die Beschenkten erwartungsgemäß zusammen im Objekt lebten.
Hinweis: Etliche Details sind in der Praxis in Fällen wie dem vorliegenden zu beachten, sachkundiger Rat deshalb unentbehrlich.
Quelle: BGH, Beschl. v. 18.06.2019 – X ZR 107/16
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de