Das OLG Oldenburg vertritt in seinem Beschluss vom 22.06.2018 – 2 Ss (OWi) 176/18 – die Auffassung, dass die Feststellung, dass ein Betroffener höchstwahrscheinlich der Fahrer gewesen ist, eine Verurteilung nicht rechtfertigt. Das AG Bersenbrück hatte sich in seinem Urteil den Ausführungen des Sachverständigen, dass der Betroffene höchstwahrscheinlich der Fahrer ist, die Begutachtung jedoch unter dem Vorbehalt steht, dass nicht ein Blutsverwandter für die Fahrereigenschaft in Frage kommt, aus eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Diese Ausführungen entsprechen nicht den Grundsätzen, die das OLG Oldenburg im Zusammenhang mit der Identifizierung von Fahrzeugführern aufgestellt hat. Aus dem Umstand, dass das Amtsgericht Anlass gesehen hat, ein Sachverständigengutachten einzuholen, ergibt sich, dass es das Lichtbild zur Identifizierung des Betroffenen offensichtlich nur als eingeschränkt geeignet angesehen hat. Der Sachverständige hat die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Betroffene Fahrer gewesen ist, als höchst wahrscheinlich angesehen. Dies ist zwar ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, jedoch weniger als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Eine seitens eines Sachverständigen festgestellte hohe Identitätswahrscheinlichkeit trägt eine Verurteilung nicht alleine, wenn das Foto eine mindere Qualität aufweist.
Das OLG Oldenburg musste die Rechtsbeschwerde aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulassen. Der Senat konnte es nicht allein mit einem Hinweis auf seine entgegenstehende Rechtsprechung bewenden lassen. Eine Rechtsbeschwerde darf nicht ohne weiteres mit der Begründung als unzulässig verworfen werden, dass die Entscheidung auf einem Fehler im Einzelfall beruht, sich das Gericht nicht bewusst über die obergerichtliche Rechtsprechung hinweggesetzt hat und den Fehler angesichts der Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht wiederholen wird.