Der Bundesgerichthof hat im Nachgang zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225) erkannt, dass § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform dergestalt zu reduzieren ist, dass die Regelung im Anwendungsbereich der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich das Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
Die Ausübung des folglich unbefristeten Widerspruchsrechts kann bereicherungsrechtliche Ansprüche (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) auslösen. Der Höhe nach umfasst der Bereicherungsanspruch jedoch nicht etwa uneingeschränkt alle gezahlten Prämien, sondern es ist ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten herzustellen. Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert zu ersetzen sein kann. Dieser kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen. Der IV. Zivilsenat hat die Berufungsentscheidung des OLG Stuttgart aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, damit das Berufungsgericht hierzu noch Feststellungen treffen kann.