Bietet ein Kfz-Händler in einer Internetanzeige einen Pkw als „unfallfrei“ an, wird aber dann im Kaufvertrag unter „Ausstattung“ vereinbart, „Seitenwand hinten links nachlackiert“, so handelt es sich bei der Angabe „unfallfrei“ nach Auffassung des Landgerichts Heidelberg um eine arglistige Täuschung.
Der Verkäufer war der Meinung, dass die Angabe „unfallfrei“ in der Anzeige keine Zusicherung, sondern vielmehr eine Angabe unter Vorbehalt sei, weil es bei Anzeigen immer zu Tipp- oder Eingabefehlern kommen könne. Dann aber, so das Landgericht, behaupte der Verkäufer die Unfallfreiheit ins Blaue hinein und täusche so den Käufer, der bei dem Zusatz „Seitenwand hinten links nachlackiert“ allenfalls mit der Überlackierung von Bagatellschäden, nicht aber mit der Lackierung wegen eines schwerwiegenden Unfallschadens rechne.
Das Urteil zeigt recht gut, worauf ein gewerblicher Kraftfahrzeugverkäufer mittlerweile achten muss. Wird zunächst Unfallfreiheit, und sei es auch nur in der Anzeige, behauptet, so ist gegenüber dem Käufer klarzustellen, wenn eine solche nicht vorliegt. Hier hätte es wohl ein ausdrücklicher Hinweis im Kaufvertrag getan, dass das Fahrzeug einen instandgesetzten Vorschaden erlitten hatte.
LG Heidelberg, Urteil vom 28.01.2015 – 1 S 22/13
RA Florian Sakolowski